Rz. 17

Für die Vertretung des Antragsgegners bei der Erhebung des Widerspruchs erhält der RA des Schuldners eine Verfahrensgebühr, die 0,5 "Widerspruchsgebühr" (Nr. 3307 VV RVG). Die Gebühr entgilt auch die Entgegennahme der Information, die Beratung des Gegners und die Prüfung der Erfolgsaussicht des Widerspruchs. Auch wenn er den Widerspruch unnötigerweise begründet, erhält der RA nur diese Widerspruchsgebühr und keine zusätzliche Verfahrensgebühr für einen Prozessauftrag. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags tritt keine Verminderung der Widerspruchsgebühr ein.

 

Rz. 18

Der Gegenstandswert der Widerspruchsgebühr richtet sich nach dem Betrag, dessentwegen Widerspruch eingelegt wird, also normalerweise nach dem Gesamtstreitwert des Mahnbescheids. Will jedoch der Schuldner nur einen Teil der Forderung bestreiten, oder hat er bereits einen Teilbetrag an den Gläubiger bezahlt, dann verbleibt nur der Restbetrag als Streitwert.

 

Beispiel:

Zu dem im ersten Beispiel in Rdn 3 ff. erlassenen Mahnbescheid wegen einer Kaufpreisforderung von 900,00 EUR legt RA Rührig für den Schuldner fristgerecht Widerspruch ein. Dafür berechnet er die nachstehende Vergütung.

Gegenstandswert: 900,00 EUR

 
0,5

Widerspruchsgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3307 VV RVG
44,00 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
8,80 EUR
    52,80 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 10,03 EUR
    62,83 EUR
 

Rz. 19

Sollte sich der Auftrag zur Einreichung des Widerspruchs vorzeitig erledigen, so gibt es keine Herabsetzung der Widerspruchsgebühr da eine entsprechende Vorschrift (wie in Nr. 3306 VV RVG) für den Widerspruch fehlt.

 

Rz. 20

Da die Widerspruchsgebühr mit einem Satz von 0,5 relativ niedrig ist, gibt es Überlegungen, wie dem RA des Schuldners eine volle Gebühr zukommen könne. Die Lösung dieser Frage ist umstritten. In vielen Fällen wird der Gläubiger bereits bei der Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids die Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 ZPO durch Setzen des entsprechenden Häkchens beantragen. Es ist also überflüssig, dass der Schuldner mit seinem Widerspruch ebenfalls einen solchen Streitantrag stellt. Nur wenn also der Gläubiger den Streitantrag noch nicht gestellt hat, kann ihn der Schuldner mit dem Widerspruch stellen. Der RA des Schuldners würde für diese Tätigkeit keine Widerspruchsgebühr, sondern für die Beantragung des Streitverfahrens eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG erhalten. Der Schuldner wird jedoch in der Praxis einen solchen Auftrag nur selten erteilen, sodass sein RA sich im Regelfall mit der 0,5 Widerspruchsgebühr begnügen muss.

 

Rz. 21

Der RA des Antragstellers erhält die Widerspruchsgebühr selbstverständlich nicht, auch nicht dafür, dass er seinen Auftraggeber von der Einlegung des Widerspruchs informiert.

 

Rz. 22

Bei mehreren Auftraggebern ist die Widerspruchsgebühr gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG (siehe § 2 Rdn 32 ff.) für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 zu erhöhen, da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt.

 

Merke:

Nur der RA des Schuldners erhält für die Einlegung des Widerspruchs eine 0,5 Widerspruchsgebühr.

Die Gebühr wird nach dem Betrag berechnet, dessentwegen Widerspruch eingelegt wird.

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