Rz. 2

Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren ("Mahnverfahrensgebühr") und gegebenenfalls eine Verfahrensgebühr für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids ("Vollstreckungsbescheidsgebühr").

I. Die Mahnverfahrensgebühr

1. Die Entstehung der Mahnverfahrensgebühr

 

Rz. 3

Für die Tätigkeit im Mahnverfahren erhält der RA des Antragstellers eine 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG). Diese 1,0 Mahnverfahrensgebühr ist eine Verfahrenspauschgebühr, die von der Auftragsannahme bis einschließlich der Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber alle Einzeltätigkeiten abgilt und damit Ähnlichkeit mit der Verfahrensgebühr im Zivilprozess hat (Nr. 3100 VV RVG, vgl. § 7 Rdn 6). Die Gebühr ist schon damit entstanden, dass der RA den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht einreicht; ob der Mahnbescheid dann auch erlassen wird, ist für das Entstehen der Gebühr unbedeutend.

 

Beispiel:

RA Fleißner hat den Auftrag, einen Kaufpreis von 900,00 EUR im Mahnverfahren einzufordern. RA Fleißner reicht den Antrag beim Mahngericht ein. Nach Erhalt der Kostenrechnung vom Mahngericht zahlt er die angeforderten Gerichtskosten ein. Seinem Auftraggeber sendet RA Fleißner daraufhin folgende Vergütungsrechnung:

Gegenstandswert: 900,00 EUR

 
1,0

Verfahrensgebühr im Mahnverfahren

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG
88,00 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
17,60 EUR
    105,60 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 20,06 EUR
    125,66 EUR

Vorgelegte Gerichtskosten vom …

 
0,5

Verfahrensgebühr über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

gem. §§ 3, 34 GKG, Nr. 1100 KV GKG (Mindestgebühr)
36,00 EUR
    161,66 EUR
 

Rz. 4

Erledigt sich jedoch der Auftrag nach Entgegennahme der Information, aber vor Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht, erhält der RA nach Nrn. 3305, 3306 VV RVG nur eine 0,5 Mahnverfahrensgebühr wegen vorzeitiger Beendigung. Der entscheidende Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags bei dem zuständigen Mahngericht. Diese Gebühr entsteht auch, wenn der RA nur einen Schriftsatz (z. B. die Rücknahme des vom Mandanten selbst gestellten Antrages) einreichen soll, dies dann aber nicht geschieht.

 

Beispiel:

RA Tutnix bespricht eine Forderungsangelegenheit mit seinem Mandanten und erhält den Auftrag, das Mahnverfahren einzuleiten. Als RA Tutnix gerade dabei ist, seine Auszubildende Nicole mit der Bearbeitung des Mahnantrags zu beauftragen, ruft der Mandant an und teilt mit, die Sache habe sich erledigt, da der Schuldner die geforderten 1.500,00 EUR soeben gezahlt habe. RA Tutnix lässt Nicole daraufhin folgende Vergütungsrechnung erstellen:

Gegenstandswert: 1.500,00 EUR

 
0,5

Verfahrensgebühr im Mahnverfahren bei vorzeitiger Beendigung

gem. §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3305, 3306 VV RVG
63,50 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
12,70 EUR
    76,20 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 14,48 EUR
    90,68 EUR
 

Rz. 5

Sollte der RA nach Stellung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids einen Vertrag über eine Einigung mit dem Schuldner abschließen, erhält er zusätzlich zu der Verfahrensgebühr für die Antragstellung noch eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG, siehe § 2 Rdn 166 ff.).

 

Rz. 6

Für auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtete Besprechungen außerhalb des Gerichts mit der Gegenseite (Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Ziff. 2 VV RVG) kann nach der Vorbemerkung 3.3.2 vor Nr. 3305 VV RVG eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG entstehen. In dem maschinell gestalteten gerichtlichen Mahnverfahren finden keine gerichtlichen Termine statt. Außergerichtliche Besprechungen mit dem Schuldner werden nicht gerade häufig erfolgen. Es ist aber möglich, dass z. B. während eines Mahnverfahrens Gespräche der Parteien über den Abschluss eines Vergleichs stattfinden.

 

Rz. 7

Bei mehreren Auftraggebern ist die Mahnverfahrensgebühr gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 zu erhöhen (siehe § 2 Rdn 32 ff.).

 

Merke:

Die Mahnverfahrensgebühr erwächst dem RA bereits mit der ersten Tätigkeit, meist durch die Entgegennahme der Information.

Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags wird sie halbiert auf 0,5.

2. Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr bei weiterer Tätigkeit

 

Rz. 8

Falls der Gegner Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid einlegt und es daraufhin zum Zivilprozess kommt, wird gemäß der Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG die entstandene Mahnverfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die im nachfolgenden Prozess entsteht. Dies gilt natürlich nur, wenn der mit dem Mahnverfahren beauftragte RA auch den Prozessauftrag erhält, nicht aber bei Anwaltswechsel. Ein anderer RA erhält selbstständige Gebühren. Da im Regelfall bei Beantragung des Mahnbescheids das Häkchen gesetzt wird, dass im Falle des Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird, entsteht die Verfahrensgebühr für den Prozess in ...

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