Rz. 1

→ Dazu Aufgaben Gruppe 5

Das Mahnverfahren verfolgt den Zweck, dem Gläubiger auf relativ schnelle Weise entweder Geld von dem Schuldner zu verschaffen oder ihm einen Vollstreckungstitel, den Vollstreckungsbescheid, gegen den Schuldner in die Hand zu geben. Die Hoffnung des Gläubigers, durch Vermeidung eines Prozesses schnell zu einem Titel zu kommen, wird in der Praxis jedoch oft enttäuscht, da viele Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Im Mahnverfahren bezeichnet man den Gläubiger als Antragsteller und den Schuldner als Antragsgegner.

Häufig wird der RA des Antragstellers erst dann im Mahnverfahren tätig, nachdem sein erster Auftrag, die Eintreibung einer Forderung auf außergerichtliche Weise zu versuchen, gescheitert ist. Da der RA sich schon in die Sache eingearbeitet hat, wird dann die Gebühr für seine vorangegangene Tätigkeit auf die ihm nun erwachsende Mahnverfahrensgebühr angerechnet, wie dies schon in § 4 Rdn 28 ff. am Beispiel der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im Prozess entstehende Verfahrensgebühr dargestellt wurde. Schließt sich dann wiederum nach Widerspruch des Antragsgegners gegen den Mahnbescheid ein Prozess an das Mahnverfahren an, findet mit der gleichen Begründung abermals eine Anrechnung der bisher entstandenen Gebühren auf die nun im Prozess entstehende Verfahrensgebühr statt.

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