Rz. 52
Beispiel
Der Antragsteller macht gerichtlich einen Zugewinnausgleichsanspruch von 7.000,00 EUR und aus Verzugsgründen eine Geschäftsgebühr seines Anwalts von 1,3 geltend. Die Parteien schließen zur Erledigung des Verfahrens einen Vergleich über insgesamt 5.000,00 EUR, die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner. Welche Verfahrensgebühr wird zugunsten des Antragstellers gegen den Antragsgegner festgesetzt?
Die Frage ist, ob ein Fall des § 15a Abs. 2 RVG vorliegt. Die Rechtsprechung verneint dies.[46] § 15a Abs. 2 RVG sei nur gegeben, der Anspruch also nur dann tituliert, wenn der Kostenbetrag beziffert im Vergleich ausgewiesen wird oder jedenfalls eindeutig bestimmt ist oder wenn der Betrag wenigstens bestimmbar ist[47] oder die Auslegung ergibt, dass die Geschäftsgebühr umfassend mit abgegolten sein soll. Liegen diese Voraussetzungen, die Klarheit im Kostenfestsetzungsverfahren schaffen, nicht vor, können die Voraussetzungen "tituliert" oder "bezahlt" nicht angewendet werden. Durch eine allgemeine Abgeltungsklausel wird nicht tituliert.[48] Der Antragsgegner muss also darauf achten, dass bei einem Gesamtvergleich die "vom Vergleich erfasste" Geschäftsgebühr beziffert ausgewiesen wird, damit sich der Antragsgegner bei der Kostenfestsetzung auf die Anrechnung berufen kann.
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