Rz. 31

Die Veränderung der Gegenstandswerte kann darauf beruhen, dass der Wert des einen Gegenstandes steigt (die Unterhaltsrückstände steigen jeden Monat) oder sinkt (der Schuldner leistet eine Teilzahlung). Es kann auch sein, dass von mehreren Gegenständen, die in der ersten Angelegenheit stecken, nicht alle in die zweite Angelegenheit gelangen (Beratung fand statt wegen Unterhalt und Zugewinn; der Unterhalt wurde außergerichtlich erledigt, der Zugewinn eingeklagt), oder dass bei der außergerichtlichen Vertretung oder bei der Verfahrensvertretung ein weiterer Gegenstand dazugekommen ist (Beratung wegen Kindesunterhalt; außergerichtliche Vertretung oder Verfahren wegen Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt). Für die Berechnung dessen, was anzurechnen ist, spielt der höhere Wert der Gebühr, auf die angerechnet wird, keine Rolle. Dieser Wert hat keinen Einfluss auf die Höhe des Anrechnungsbetrages. Probleme können entstehen, wenn der Wert der Angelegenheit, deren Gebühr angerechnet wird, höher ist als der Wert der Gebühr, auf welche die Anrechnung erfolgt.

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