Rz. 2

Die Anrechnung führt zu einer Minderung der anwaltlichen Gebühren und ist daher nur vorzunehmen, wenn sie ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Das ist insbesondere in folgenden Fällen geschehen:

 

Rz. 3

(1) Die Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr (§ 34 Abs. 2 RVG, wobei sowohl das vereinbarte Honorar als auch der Gebührenanspruch nach bürgerlichem Recht, auch in der gekappten Fassung (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG), von der Anrechnungsbestimmung erfasst sind).

 

Rz. 4

(2) Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr[2] (Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG). Im Gegensatz zu § 34 Abs. 2 RVG sind vereinbarte Honorare für die außergerichtliche Vertretung nicht von der Anrechnungsbestimmung erfasst.[3]

 

Rz. 5

(3) Die Anrechnung der Verfahrensgebühr/Terminsgebühr auf eine weitere Verfahrens-/Terminsgebühr (Vorb. 3 Abs. 5 u. 6; Anm. Abs. 1, 2, 3 zu Nr. 3100; Nr. 3305 mit Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104; Nrn. 2500 ff. VV RVG; in einigen Bestimmungen im Abschnitt 5 des VV RVG).

 

Rz. 6

(4) Ferner ist die Anrechnung in einem speziellen Fall bestimmt: Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101, Anm. Abs. 1 zu Nr. 3201 VV RVG; Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104, Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG.

[2] Zur BGH-Rspr. zur Anrechnung der Geschäftsgebühr vgl. H. Schneider, AGS 2011, 107.
[3] BGH AGS 2009, 523 und FamRZ 2009, 2082 m.N. der einhelligen übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte; z.B. KG AGS 2009, 213; OLG Bremen AGS 2009, 215; OLG Frankfurt/Main AnwBl 2009, 310 = AGS 2009, 157; a.A. OLG Stuttgart AGS 2008, 510 (es soll eine fiktive Geschäftsgebühr angerechnet werden); wie hier aber OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1346 = AGS 2009, 214.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge