Rz. 8

Die Anspruchsgrundlage des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist – wie bereits erwähnt – umstritten.[15] Richtigerweise sollte der Anspruch auf die §§ 1618a, 242 BGB analog gestützt werden.

 

Rz. 9

Einigkeit besteht, dass der Anspruch nicht auf die §§ 677 ff. BGB gestützt werden kann, weil es sich nicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag handelt, wenn ein Elternteil die Unterhaltspflichten des anderen erfüllt. Fragwürdig ist bereits die dafür erforderliche Annahme, es habe der Willensrichtung dieses Elternteils bei Gewährung des Unterhalts entsprochen, ein Geschäft des anderen Elternteils zu besorgen. Der betreuende Elternteil will nämlich gerade nicht den anderen entlasten, sondern wird im Interesse des Kindes tätig.[16]

 

Rz. 10

Der Anspruch lässt sich auch nicht auf Bereicherungsrecht nach §§ 812 ff. BGB stützen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil wird durch die Leistungen des betreuenden Elternteils nicht befreit, also auch nicht bereichert. Auch dürfte es unangemessen sein, wenn sich der barunterhaltspflichtige Elternteil auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen könnte.

 

Rz. 11

Auch ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB ist nicht möglich. Eltern haften nämlich für den Kindesunterhalt als Teilschuldner, das heißt sie sind keine Gesamtschuldner.[17]

 

Rz. 12

Eine eindeutige Anspruchsgrundlage für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch existiert letztlich nicht. Die Existenz und Notwendigkeit eines solchen Anspruchs ist allerdings unzweifelhaft. Der BGH[18] hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 9.12.1959 es als unzweifelhaft angesehen, dass der ehemals betreuende Elternteil gegen den anderen unterhaltspflichtigen Elternteil einen Ersatzanspruch hat, wenn im Verhältnis der Eltern zueinander der betreuende die dem anderen obliegende Barunterhaltspflicht erfüllt hat.

Vorzugswürdig ist es, diesen Anspruch auf den Rechtsgedanken des § 1618a BGB zu stützen, wonach Eltern und Kinder sich wechselseitig Beistand und Rücksicht schulden. Dies ist zu ergänzen um den Gedanken von Treu und Glauben. Damit kann der familienrechtliche Ausgleichsanspruch als Anspruchsgrundlage gestützt werden auf die §§ 1618a, 242 BGB analog.

[15] Vgl. dazu Herr, FuR 2020, 341.
[16] Vgl. auch BGH FamRZ 1994, 1102.
[17] Vgl. auch Weinreich/Klein/Eder, § 1607 Rn 67.
[18] BGHZ 31, 329 = FamRZ 1960, 194.

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