Rz. 6

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch, der vorliegt, wenn der (sorgeberechtigte) Elternteil für den Barunterhalt selbst aufkommt und später auf den anderen Elternteil ähnlich den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgreift, ist eine Unterhaltssache im Sinne von § 231 Abs. 1 FamFG.[11] Von der Rechtsnatur des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs her handelt es sich dabei zwar nicht um einen Unterhaltsanspruch, sondern um einen Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Elternteil. Insoweit ist allerdings anerkannt, dass dieser Anspruch aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern folgt.[12] Der Ausgleichsanspruch ist nach seinem tatsächlichen Grund eng mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind verknüpft. Bestehen und Höhe des Ausgleichsanspruchs hängen davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall eine Unterhaltspflicht des einen oder anderen Elternteils besteht und erfüllt worden ist. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich um "rückständige Unterhaltsleistungen", deren Erstattung verlangt wird.[13]

 

Rz. 7

Das OLG Brandenburg[14] fasst dies wie folgt zusammen:

Zitat

"Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch hängt nach seinem tatsächlichen Grund eng mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind zusammen. Bestehen und Höhe des Ausgleichsanspruchs hängen davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall eine Unterhaltspflicht des einen oder anderen Elternteils besteht und erfüllt worden ist. Es handelt sich bei den Beträgen, die einem Elternteil aufgrund eines derartigen Anspruchs zustehen, wirtschaftlich gesehen um "rückständige Unterhaltsleistungen", weshalb der familienrechtliche Ausgleichsanspruch praktisch einem Unterhaltsanspruch gleichbehandelt wird."

[11] So Keidel/Weber, § 231 Rn 5; Horndasch/Viefhues/Roßmann, § 231 Rn 14.
[12] BGH NJW 1984, 2158.
[13] OLG Köln FamRZ 2012, 575.
[14] OLG Brandenburg FamRZ 2022, 1284.

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