Rz. 105

Zur Verwertung von Eintragungen des Bundeszentralregisters ist nunmehr in § 52 Abs. 2 BZRG geregelt:

Zitat

Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung eine Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30 b StVG verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b StGB übermittelt und verwertet werden.

 

Rz. 106

Eintragungen im Bundeszentralregister können nicht unbefristet verwertet werden: Es gelten durch die Verweisung auf die Vorschriften der §§ 28 bis 30 b StVG innerhalb der Eintragungen im Bundeszentralregister die in § 29 Abs. 8 StVG vorgesehenen Fristen.

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