Rz. 61
Regelungen über die zeitliche Begrenzung waren in § 29 Abs. 8 S. 2 und 3 StVG a.F. getroffen, und zwar für Eintragungen über eine gerichtliche Entscheidung, die einer 10-jährigen Tilgungsfrist unterlag. Solche Eintragungen dürfen bis zum Ablauf eines Zeitraumes, der einer 5-jährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 StVG a.F. entspricht, übermittelt und verwertet werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch darüber hinaus Eintragungen übermittelt und verwertet werden
▪ | für ein Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, und |
▪ | für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, soweit die Eintragungen Entscheidungen der Gerichte über die Fahrerlaubnis nach den §§ 69 bis 69b StGB betreffen. |
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