Rz. 61

Regelungen über die zeitliche Begrenzung waren in § 29 Abs. 8 S. 2 und 3 StVG a.F. getroffen, und zwar für Eintragungen über eine gerichtliche Entscheidung, die einer 10-jährigen Tilgungsfrist unterlag. Solche Eintragungen dürfen bis zum Ablauf eines Zeitraumes, der einer 5-jährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 StVG a.F. entspricht, übermittelt und verwertet werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch darüber hinaus Eintragungen übermittelt und verwertet werden

für ein Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, und
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, soweit die Eintragungen Entscheidungen der Gerichte über die Fahrerlaubnis nach den §§ 69 bis 69b StGB betreffen.

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