Rz. 93

Die Regelungen zum Fahrerlaubnisregister sind in Abschnitt 6 StVG getroffen, und zwar in den §§ 48 bis 63. Vor der Neuregelung führten die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 StVZO a.F. über die von ihnen ausgestellten Führerscheine eine Liste und eine Kartei.

 

Rz. 94

Nach § 2c StVG a.F. wurde beim KBA ursprünglich ein zentrales Register über Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe geführt. Nunmehr wird gemäß § 48 Abs. 2 StVG ein Zentrales Fahrerlaubnisregister beim KBA geführt. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines Zentralen Fahrerlaubnisregisters ergibt sich aufgrund des Vollzuges der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie.[90]

 

Rz. 95

Im Übrigen war zu unterscheiden zwischen dem Zentralen Fahrerlaubnisregister gemäß § 48 Abs. 1 StVG und dem bis zum 31.12.2005 gemäß § 65 Abs. 10 S. 2 StVG zu führenden örtlichen Fahrerlaubnisregister, das jedoch inzwischen nicht mehr geführt wird.

 

Rz. 96

Das Zentrale Fahrerlaubnisregister wird gemäß § 48 Abs. 1 StVG beim KBA geführt. In diesem Register werden gespeichert:

die von einer deutschen Behörde Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland erteilten Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 StVG),
die von einer deutschen Behörde registrierten ausländischen Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 StVG),
die von einer deutschen Behörde Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland erteilten Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 StVG erste Alternative) und
die von einer deutschen Behörde registrierten ausländischen Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine von Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 StVG zweite Alternative).

Der vorstehend erwähnte Sachverhalt der Eintragung der von einer deutschen Behörde für Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland erteilten Fahrerlaubnis betrifft Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einen anderen EU-Staat verlegt haben, oder Studenten oder Schüler bei Wohnsitz im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben konnten. Außerdem betrifft diese Regelung den Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einen Drittstaat verlegt hat, dort aber seinen Führerschein verliert, oder wenn dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, gemäß § 8 IntVO ein internationaler Führerschein ausgestellt wird.

 

Rz. 97

Zu den Eintragungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 StVG werden die im Gesetz abschließend geregelten Personendaten eingetragen.

Im Zentralen und im örtlichen Fahrerlaubnisregister werden gemäß § 50 StVG die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 StVG geregelten Daten gespeichert.

Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 können Einzelheiten durch Rechtsverordnungen geregelt werden. Demgemäß regelt § 49 FeV, welche Daten einzutragen sind. Dies sind:

aktueller fahrerlaubnisrechtlicher Status
Fahrerlaubnisnummer
Führerscheinnummer
Hinweis auf früheren Führerschein
Registrierung ausländischer Fahrerlaubnis
internationaler Führerschein
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Dienstfahrerlaubnis
Fahrverbot.

Zu dem zuletzt genannten einzutragenden Fahrverbot gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 15 FeV soll die Verkehrskontrolle unterstützt werden, sodass z.B. bei einer Verkehrskontrolle festgestellt werden kann, ob gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis eine Maßnahme, speziell ein Fahrverbot, verhängt ist.

Mitteilungen zum Zentralen Fahrerlaubnisregister erfolgen gemäß § 51 StVG unverzüglich durch die Fahrerlaubnisbehörden.

 

Rz. 98

Weiter ist in § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG geregelt, welche und wann Eintragungen zu löschen sind. Dies sind

das Erlöschen der Fahrerlaubnis,
der Tod des Betroffenen,
Überliegefrist, speziell für Fahranfängerdaten.
 

Rz. 99

Vergleichbar den Regelungen zur Auskunft aus dem Verkehrszentralregister enthält § 58 StVG Regelungen über Auskunft an eine Privatperson. Regelungen über den Identitätsnachweis bei Auskünften an Privatpersonen regelt § 64 FeV.

 

Rz. 100

Im Übrigen wird Auskunft über folgende Daten erteilt:

Übermittlung von Daten an inländische Stellen

Eine Übermittlung der Daten an inländische Stellen ist erlaubt

für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung von Strafen und Bußgeldentscheidungen sowie zum Strafvollzug (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG)
für Verwaltungsmaßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StVG) und
für Kontrollen der Fahrerlaubnisse und Führerscheine durch Polizei und Grenzbehörden zum Zwecke der Feststellung der Fahrberechtigung (§ 52 Abs. 2 StVG).
Gemäß § 55 Abs. 1 StVG werden Auskünfte auch an ausländische Stellen übermittelt wie an inländische Stellen.
Gemäß § 51 FeV werden jeweils die Daten übermittelt, die für den Zweck der angefragte...

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