(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt

 

1.

die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,

 

2.

die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,

 

3.

bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder

 

4.

bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes[1][2] oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.

 

(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.
[2] Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718.

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