Rz. 14
Nach den Gesetzesmaterialien ist es darüber hinaus erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Anfechtbarkeit auch der Beschlussfassung über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse einzuschränken. Danach soll ein Fehler in Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse führen, "solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt."[17] Fraglich ist indessen, ob dies ernsthaft von praktischer Bedeutung ist. Die Gesetzesmaterialien nennen bezeichnenderweise kein einziges Beispiel für einen solchen Fehler ohne Auswirkungen auf die Zahlungspflichten.
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