Rz. 28

Die Arbeit des Verwalters wird bei der Beschlussvorlage über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse deutlich komplizierter als nach früherem Recht. Er hat, wie bisher, für diejenigen Wohnungseigentümer, deren Soll-Vorschüsse die auf sie entfallenden Kosten nicht decken, die Abrechnungsspitze, also den Nachschussbetrag zu ermitteln und auszuweisen. Für diejenigen Wohnungseigentümer, deren Soll-Vorschüsse die auf sie entfallenden Kosten übersteigen, hat er einen Beschluss über die Anpassung der Vorschüsse vorzubereiten, der etwa dahingehend lautet, dass die Vorschüsse von 2.400 EUR auf 2.202,87 EUR gesenkt werden. Im Grundsatz ist dies auch ausreichend. Wie beim Zahlungsplan für die Vorschüsse muss der Verwalter nicht näher erläutern, wie er zu diesen Einzelergebnissen gelangte. Dies ist vielmehr Sache der Jahresabrechnung. Über die Fälligkeit der Nachschüsse beschließen die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 3 WEG.

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