Rz. 7

Das Zeugnis führt den Erbteil jedes Erben auf (Art. 68 lit. l EuErbVO), samt Vor- und Zunamen und gegebenenfalls Identifikationsnummer (Art. 68 lit. g EuErbVO). Damit sind nicht nur die gesetzlichen Erben und die testamentarischen Erben gemeint. Gleiches gilt für Vermächtnisnehmer, soweit das Erbstatut – wie das französische – keine testamentarische Erbeinsetzung kennt, sondern zugunsten bestimmter testamentarisch begünstigter Personen[3] eine Universalrechtsnachfolge in Aktiva und Passiva des Nachlasses vorsieht, die der rechtlichen Position eines gesetzlichen Erben weitgehend entspricht.

 

Rz. 8

Umstritten war, ob und wie das "güterrechtliche Viertel" aus §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ausgewiesen werden kann, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt haben. Diese Frage ist nun durch den EuGH in der Rechtssache "Mahnkopf" positiv entschieden worden: Auch das "güterrechtliche Viertel" ist als Erbquote des überlebenden Ehegatten erbrechtlich zu qualifizieren, fällt damit in den Anwendungsbereich der EuErbVO und ist somit auch im Nachlasszeugnis auszuweisen.[4]

[3] Im französischen Recht die legataires universels und die legataires à titre universel.
[4] EuGH, Urt. v. 1.3.2018 – C-558/16 (Mahnkopf), ZErb 2018, 188 = DNotZ 2018, 785.

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