Rz. 155

Für die Bewertung bestimmter privater Anrechte enthält § 46 VersAusglG eine Sonderregelung, durch welche die Bewertung präzisiert und an die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes angepasst wird.

 

Rz. 156

Zu beachten ist, dass diese Sondervorschrift nur auf solche Versicherungsverträge ausgerichtet ist, bei denen die Versorgung als Kapital ausgedrückt oder zumindest kapitalisierbar ist. Deswegen gilt die Sonderregelung nicht für die Versicherungsverträge i.S.d. § 10b Abs. 1 Nr. 2b EStG (sog. Rürup-Verträge), da in diesen Verträgen die Leistungen nicht kapitalisiert werden dürfen. Für diese Verträge gilt deswegen nicht § 46 VersAusglG, sondern § 39 Abs. 1, 2 Nr. 4 Vers­AusglG.[47] Zu beachten ist bei diesen Verträgen nur, das zwischenzeitlich erfolgte Entnahmen beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben müssen, weil diese Zwischenentnahmen wieder aufgefüllt werden müssen (vgl. § 92a Abs. 2 EStG). Das betrifft vor allem die Wohnriester-Verträge, bei denen zur Finanzierung einer Immobilie, eines Bauvorhabens oder ähnlichem einem Vertrag zwischenzeitlich Gelder entnommen werden, die dann bis zum Leistungszeitpunkt der Versorgung wieder eingezahlt sein müssen.

 

Rz. 157

Die Bewertung der privaten Versicherung richtet sich (natürlich auf den Ehezeitanteil bezogen) nach den Vorschriften, welche das VVG für die Ermittlung des Rückkaufswerts vorsieht (§ 46 Satz 1 VersAusglG). Stornokosten sind nicht abzuziehen (§ 46 Satz 2 VersAusglG).

 

Rz. 158

Damit wird v.a. auf § 169 Abs. 3 VVG Bezug genommen, der für alle seit 2008 abgeschlossenen Verträge bestimmt, dass der Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung ist. Bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses ist jedoch mindestens das Deckungskapital[48] zugrunde zu legen, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt, wobei die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze unberührt bleiben. Der Rückkaufswert und der Umfang der diesbezüglichen Garantie müssen dem Versicherungsnehmer vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung mitgeteilt werden (§ 7 Abs. 2 VVG i.V.m. der VVG-InformationsVO).[49] Hinzu kommen – sofern nicht bereits berücksichtigt – die Überschussanteile (§ 153 VVG).

 

Rz. 159

Bei fondsgebundenen Versicherungen, bei denen kein Deckungskapital gebildet wird, muss der Rückkaufswert versicherungsmathematisch als Zeitwert der Versicherung berechnet werden, es sei denn, dass der Versicherer einen bestimmten Zeitwert garantiert hat (§ 169 Abs. 4 Satz 1 VVG). Die Grundsätze der Berechnung müssen im Versicherungsvertrag angegeben werden (§ 169 Abs. 4 Satz 2 VVG). Überschussanteile müssen addiert werden.

 

Rz. 160

Bei vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Verträgen ist der Rückkaufswert nach den bis Ende 2007 geltenden Vorschriften zu ermitteln (Art. 4 Abs. 2 EGVVG). Diese Regelungen waren für den Versicherungsnehmer deutlich ungünstiger als das heutige Recht. Sie waren in § 176 Abs. 3 VVG a.F. enthalten: Zu ermitteln war danach der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung. Beitragsrückstände konnten abgesetzt werden. Zu beachten ist aber, dass der BGH diese Regeln erheblich modifiziert hat, weil sie in den ersten Versicherungsjahren zu erheblichen Nachteilen für den Versicherten führen konnten, weil die Vertragsabschlusskosten regelmäßig zu negativen Rückkaufswerten führten. Der BGH verlangt deswegen, dass der Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung beträgt, mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals.[50]

 

Rz. 161

Da die Bewertung bei den Anrechten i.S.d. § 46 VersAusglG durch einen Kapitalbetrag ausgedrückt wird, ist ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG nicht zu ermitteln.

[47] BT-Drucks 16/10144, S. 84.
[48] Bei ausländischen Versicherungen kann an die Stelle des Deckungskapitals der vergleichbare andere Bezugswert treten, sofern es sich um eine Versicherung aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes handelt.
[49] Vom 18.12.2007, BGBl I 2007, S. 3004.
[50] BGH NJW 2005, 3559, 3567 [BGH 12.10.2005 – IV ZR 162/03]; die Rückwirkung wurde als verfassungsgemäß angesehen von BVerfG NJW 2006, 1783, 1784.

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