1. Rechtsnatur

 

Rz. 2

Der Erlass einer Hausordnung unterliegt grundsätzlich der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Darüber hinaus kann die Hausordnung im Rahmen der Teilungserklärung als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung festgelegt werden. Wird so verfahren, sollte in jedem Fall klargestellt werden, ob die Hausordnung "Vereinbarungscharakter" hat und damit nur durch eine neue Vereinbarung mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden kann,[1] oder ob sie ein sogenannter "unechter Vereinbarungsbestandteil" ist und daher später durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann.[2]

[1] Hügel/Elzer, WEG, § 19 Rn 41.
[2] Vgl. Elzer, ZMR 2006, 733 ff.

2. Inhalt

 

Rz. 3

Es ist kaum möglich, eine allgemein verwendbare Musterformulierung für eine Hausordnung zu entwerfen. Jede Hausordnung muss sich auf die konkrete Wohnanlage und deren Struktur ausrichten.[3] Die vorgestellte Musterformulierung bietet daher für die Praxis lediglich eine erste Orientierung.[4] Allgemein empfiehlt es sich, auf die Muster der örtlichen Grundeigentümer- und Verwalterverbände abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die WEG unmittelbar gegenüber einem Mieter Ansprüche wegen der Nichtbeachtung der Hausordnung aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen.[5] Zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten ist entscheidend, dass jeder vermietende Sondereigentümer seinen Mieter von Anfang an auf die Hausordnung hinweist und ihn auch mietvertraglich daran bindet. Umgekehrt sollte beachtet werden, dass eine Hausordnung nur eine Benutzungs- und Verwaltungsregelung ist. Sie kann daher eine an sich zulässige Nutzung des Sondereigentums nicht ausschließen, etwa durch ein generelles Verbot des Musizierens oder der Tierhaltung.[6]

[3] Vgl. nur Beck'sches Formularbuch/Rüscher, WEG, S. 313 ff., an dessen Formulierungsvorschlägen sich das Muster orientiert.
[4] Vgl. näher Elzer, ZMR 2006, 733 ff.
[5] BGH NJW 2020, 921 (923).
[6] Zu den Schranken vgl. Hügel/Elzer, WEG, § 19 Rn 34 und 50.

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