Rz. 22

Grundsätzlich haftet jeder Wohnungseigentümer immer nur für die Kosten, die während seiner Eigentümerstellung fällig werden.[21] Maßgeblich ist bei Sonderumlagen der Abruf durch den Verwalter, nicht die Beschlussfassung, sofern diese nicht sofortige Fälligkeit ausdrücklich vorsieht.[22] Bei der Universalsukzession gelten die allgemeinen Regeln. Die Haftung eines Einzelrechtsnachfolgers, also eines Erwerbers, für Rückstände des Veräußerers einer Einheit kann aber durch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung begründet werden.[23] Eine solche Regelung ist nach § 7 Abs. 3 S. 2 WEG ausdrücklich als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch einzutragen. Zur grundsätzlichen Abgrenzung der Haftung des Rechtsnachfolgers und des Rechtsvorgängers gegenüber der Gemeinschaft ohne Vereinbarung bei Singularsukzession (z.B. Verkauf oder Überlassung) siehe unten Rdn 28. Das Muster bezweckt in Ziffer 1. Folgendes:

1. Durch die Anordnung der Weiterhaftung bis zur Anzeige des Eigentumswechsels an die Verwaltung kann auch bei fehlender Veräußerungsbeschränkung (§ 12 WEG) sichergestellt werden, dass der Eigentumswechsel dem Verwalter unverzüglich angezeigt wird.
2. Die Mithaftung des Erwerbers sichert die ordnungsgemäße Finanzausstattung der Gemeinschaft.
[21] BGH NJW 1994, 2950 (2951).
[23] BGH NJW 1994, 2950 (2951).

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