Rz. 28

Wird ein bestehendes Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Ersterwerb weiterveräußert, findet § 8 Abs. 3 WEG keine Anwendung, d.h. der Erwerber ist nicht werdender Miteigentümer.[30] Aus Sicht der Gemeinschaft erfolgt der Eintritt des Erwerbers mit Eigentumsumschreibung. Daher ist in erster Linie eine schuldrechtliche Vereinbarung zum Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber zur Abgrenzung von Rechten und Pflichten notwendig. Dabei sollte immer auch geklärt werden, ob Wohngeldrückstände bestehen. Ist dies der Fall, sollten diese aus dem Kaufpreis zurückgeführt werden. Andernfalls trägt der Käufer das Risiko der Vollstreckung der Gemeinschaft in das Wohnungseigentum, da deren Forderung gegenüber einer Auflassungsvormerkung den besseren Rang hat.[31]

[30] Palandt/Wicke, § 8 WEG Rn 9.
[31] BGH NJW 2014, 2455.

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