Rz. 156

Eine Rechtsschutzversicherung ist, wie andere Wirtschaftsunternehmen auch, auf eine "satte" Gewinnerzielung ausgerichtet. Wir dürfen uns nicht wundern, wenn die Rechtsschutzversicherung sich darin übt und versucht, Gebühren eigenmächtig zu kürzen. Oft verkennt sie dabei, dass nicht die Rechtsschutzversicherung sondern der RA gem. § 14 RVG die Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt.

Das ist nur ein Beispiel von vielen, das nicht selten umfangreichen Schriftverkehr nach sich zieht.

 

Rz. 157

Zudem greifen neben den vielen Sonderreglungen und Einschränkungen in den ARB der Versicherer, die hier aufzuzählen ein eigenes, umfangreicheres Kapitel füllen könnte, viele Versicherer in den Verfahrensablauf ein, mitunter auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers, also des Mandanten. So können Vergleichsverhandlungen scheitern, wenn die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten für den Abschluss des Vergleichs ablehnt, da z.B. die getroffene Kostenregelung nicht im Einklang mit der Vorstellung des Rechtschutzversicherers steht.

 

Rz. 158

 

Praxistipp:

Sie sollten sich nicht, gerade wenn "Streit" zwischen dem RA und der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Höhe der Vergütung besteht, auf langwierige und umfangreiche Stellungnahmen und Diskussionen einlassen. Vielmehr sollten Sie sich an den Mandanten hinsichtlich der Erfüllung des Vergütungsanspruchs wenden, mit der gleichzeitigen Empfehlung, dass dieser die Möglichkeit hat, die Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen.

Weisen sie den Mandanten in diesem Fall darauf hin, dass, sofern der RA die Ansprüche durchsetzen soll, es sich um einen neuen Auftrag handelt und dass für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht.

 

Rz. 159

Lehnt die Rechtsschutzversicherung die Kostendeckung ab oder lehnt sie den Ausgleich der Vergütung oder von Kosten in einer bestimmten Höhe ab, hat der Mandant folgende Möglichkeiten, vorzugehen:

 

Rz. 160

Feststellungsklage

Die Feststellungsklage ist dann zu erheben, sofern der Mandant noch keine Vergütung oder Kosten bezahlt hat. Der Klageantrag richtet sich auf Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des Rechtsschutzfalls.

 

Rz. 161

Leistungsklage

Mit der Leistungsklage macht der Mandant/Versicherungsnehmer Kosten geltend, die er bereits beglichen hat (Vergütung des RA, Gerichtskosten usw.).

 

Rz. 162

Einer Klage vorausgehend kann bei Ablehnung der Kostendeckungserteilung (je nach ARB des Rechtsschutzvertrages) ein sog. Schiedsgutachten oder sog. Stichentscheids-Verfahren eingeleitet werden. Sofern diese Verfahren negativ für den Versicherungsnehmer verlaufen, kann eine Klage bei dem Gericht erhoben werden.

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