Rz. 131

Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein RA der im Bezirk des Prozessgerichts nicht niedergelassen ist, beigeordnet werden. Dies jedoch nur dann, wenn keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dies bedeutet, dass Reisekosten grds. nicht erstattet werden. Der auswärtige RA wird zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA beigeordnet. Hier ist in der Rspr. eine Entwicklung dahingehend zu sehen, dass Reisekosten erstattet werden, wenn der Kanzleiort nicht weiter entfernt vom Gerichtsort liegt, als der am entferntesten in der Gemeinde des Gerichtsbezirks liegende Ort.

 

Rz. 132

Dem dürfte die Vorschrift des § 46 Abs. 1 RVG entgegenstehen, wonach insbes. Reisekosten dann nicht zu erstatten sind, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. War die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen RA jedoch erforderlich und notwendig, sind auch die Reisekosten erstattungsfähig. Prüfen Sie den PKH-Beschluss. Wurde dieser ohne Einschränkung erlassen, kann der RA die Reisekosten abrechnen, da eine dahin gehende Einschränkung seitens des Gerichts gem. § 121 Abs. 3 ZPO nicht erfolgte (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.10.2008 – 13 WF 68/08). Erfolgte eine eingeschränkte Beiordnung nur zu den Gebühren eines ortsansässigen RA, wäre eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu prüfen, sofern die Beauftragung eines auswärtigen RA notwendig und erforderlich war und es sich bei den Reisekosten um notwendige Kosten handelt(e).

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