Rz. 55

§ 9 S. 1 BerHG regelt, dass der Gegner im Fall der Kostenerstattungspflicht die Gebühren nach den allgemeinen Vorschriften zu erstatten hat, was bei Anwälten, die als Beratungsperson tätig werden, bedeutet, dass sie die Gebühren nach dem RVG erstattet verlangen können, so z.B. eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.

 

Rz. 56

Nach § 9 S. 2 BerHG gehen Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers gegen den Gegner auf den Rechtsanwalt über. Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Auftraggebers geltend gemacht werden, § 9 S. 3 BerHG. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt von eingehenden Geldern zunächst einmal die dem Auftraggeber zustehenden Beträge an diesen abzuführen hat und eine Verrechnung mit seinen offenen Kostenerstattungsansprüchen nicht vornehmen kann; ebenso wenig kann er z.B. einen (kostenpflichtigen) Mahnbescheid im Namen des Rechtssuchenden gegen den erstattungspflichtigen Gegner beantragen. Er kann dies vielmehr im eigenen Namen tun.

 

Rz. 57

 

Praxistipp

In der Praxis wird die Frage, ob der Auftraggeber materiell-rechtliche Erstattungsansprüche gegen einen Gegner hat, selten beachtet. Dabei hat ein Gegner, sofern der Auftraggeber derartige Ansprüche gegen ihn hat, die "normale" Vergütung zu zahlen mit der Folge, dass der Rechtsanwalt die gleiche Vergütung erhält, wie wenn Beratungshilfe nicht bewilligt worden wäre.

Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche können sich aus Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Sonderbedarf beim Unterhalt, GoA, etc. ergeben.

 

Rz. 58

Übergegangene Ansprüche nach § 9 BerHG macht der Rechtsanwalt im eigenen Namen und auf eigenes Kostenrisiko geltend. Ein Gegner kann dem Rechtsanwalt gegenüber die Einwendungen erheben, die ihm gegenüber dem Auftraggeber des Anwalts auch zustehen.

 

Rz. 59

Sofern der Gegner die vollen Wahlanwaltsgebühren an den Rechtsanwalt erstattet, hat dieser eine eventuell gezahlte Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR nach Nr. 2500 VV RVG an den Auftraggeber zurückzuerstatten. Zur Beratungshilfegebühr vgl. auch Rdn 61.

 

Rz. 60

Eine Verpflichtung zur Durchsetzung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche gibt es nicht, da es sich um einen übergegangenen Anspruch handelt und der Anwalt selbst entscheiden kann, ob er ein Kostenrisiko für die Geltendmachung dieser Ansprüche tragen möchte oder nicht.

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