Rz. 35

Die Mediation, also die Tätigkeit des Anwalts als Mediator, ist ebenfalls in § 34 RVG geregelt. Erfasst sind nur die Fälle, in denen der Anwalt als Mediator tätig wird, also als Vermittler im Auftrage beider bzw. aller Parteien, der im Rahmen eines außergerichtlichen Beratungsverfahrens die Beteiligten dahingehend unterstützen soll, eine für sie passende rechtsverbindliche Vereinbarung auszuarbeiten.[33]

 

Rz. 36

Wird der Anwalt dagegen als Parteivertreter in einem Mediationsverfahren tätig, gelten die allgemeinen Gebühren für Vertretungen, also außergerichtlich Nr. 2300 VV und im gerichtlichen Verfahren die Gebühren nach Teil 3 VV, wobei die Tätigkeit in einem gerichtsnahen Mediationsverfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren keine eigene Angelegenheit darstellt (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG).

 

Rz. 37

Für die Tätigkeiten des Mediators enthielt das RVG noch nie einen Gebührentatbestand. So war von Anfang an geregelt, dass der Anwalt eine Gebührenvereinbarung treffen solle. Anwendbar sind hier lediglich die Gebühren nach Teil 1 VV, insbesondere die Einigungsgebühr, sowie die Auslagen nach Teil 7 VV.

 

Rz. 38

Trifft der Anwalt keine Gebührenvereinbarung, gelten wiederum die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG) i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG (§ 34 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. RVG). Abzustellen ist dann auf die angemessene Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Im Gegensatz zu Beratung und Gutachten sind hier keine Höchstbeträge vorgesehen. Also auch dann, wenn der Anwalt die Mediation für Verbraucher durchführt, tritt eine Begrenzung der BGB-Vergütung nicht ein.

 

Rz. 39

Die Frage der Anrechnung dürfte sich in der Praxis schon deshalb nicht stellen, weil der Anwalt, der die Mediation betrieben hat, nachträglich nicht eine Partei vertreten darf.

[33] OLG Braunschweig AGS 2007, 381 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2007, 27.

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