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Als Unterfall des Bauvertrags regeln §§ 650i ff. BGB den Verbraucherbauvertrag. Hierunter fallen Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, durch die ein Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

Für den Begriff "Bau von neuen Gebäuden" kann an § 312b Abs. 3 Nr. 4 BGB a.F. angeknüpft werden. Danach fanden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die "Errichtung von Bauwerken". Diese Vorschrift wurde von der Rechtsprechung im Sinne des Verbraucherschutzes eng ausgelegt. Sie umfasste nur Verträge über Maßnahmen, die das Grundstück wesentlich umgestalteten und somit den klassischen Immobiliengeschäften gleich gestellt werden konnten. Dagegen fanden die Vorschriften des Fernabsatzrechts Anwendung, wenn der Vertrag lediglich Erneuerungs-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an den bestehenden Gebäuden betraf oder wenn es sich um ein Bauwerk untergeordneter Funktion handelte. Zum Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen kann an Erwägungsgrund 26 zur EU-Verbraucherrechtsrichtlinie[26] in Art. 3 Abs. 3 lit. f der Richtlinie angeknüpft werden. Dort wird ausgeführt, dass unter den Begriff solche Umbaumaßnahmen fallen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind. Hierzu gehören Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Maßgeblich sind somit Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die vorhandene bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten (z.B. Garagen, Wintergärten) sowie zur Instandhaltung bzw. Renovierung von Gebäuden, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbaumaßnahmen handelt, sind von § 650i BGB somit nicht erfasst.[27] Mit Urt. v. 16.3.2023 – VII ZR 94/22 hat der BHG entschieden, dass die Bestimmungen zu Verbraucherbauverträgen nicht für Verträge gelten, die lediglich die Fertigstellung eines einzelnen Gewerks eines Neubauprojekts betreffen.

§ 650i Nr. 3 BGB bestimmt, dass für die Verbraucherbauvertrag ergänzend §§ 650j650o BGB und Art. 249 EGBGB gelten. Diese ergänzenden Vorschriften enthalten insbesondere Regelungen über die obligatorischen Mindestinhalte der Baubeschreibung und des Vertrags (z.B. Angabe des Fertigstellungstermins), obligatorische Regelungen über die Erstellung und Herausgabe von Unterlagen und ein gesetzliches Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu widerrufen.

[26] RL 2011/83/EU v. 25.10.2011.
[27] Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR Drucks 123/16 v. 11.3.2016, 66 f.

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