Rz. 19

Die vollständige Fertigstellung ist eine Voraussetzung der Fälligkeit der letzten Rate des Kaufreises nach § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 MaBV. In der Vergütungsklage ist schlüssig darzustellen, dass diese Fälligkeitsvoraussetzung vorliegt. Dazu gehört, dass alle vertraglichen Leistungen erbracht worden sind. Ausgeführt sein müssen auch die Außenanlagen und etwaige Restarbeiten, die bei einer vorausgegangenen Abnahme festgelegt wurden. Die Einzelheiten sind strittig (siehe § 16 Rdn 20, 25).[30]

[30] BGH v. 20.1.2000 – VII ZR 224/98 – BauR 2000, 881; BGH v. 30.4.1998 – VII ZR 47/97 – BauR 1998, 783; Pohlmann, BauR 1978, 335; Schmidt, BauR 1997, 221; Wagner, WM 2001, 718, 722.

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