Rz. 26

Die vom Bauträger geschuldete Leistung wird regelmäßig durch die Baubeschreibung nebst Plänen definiert. Sofern die Regelungen der Baubeschreibung nicht den Hauptleistungsanspruch des Erwerbers einschränken oder verändern, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Es gilt jedoch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Angaben in der Baubeschreibung führen nach h.M. regelmäßig zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB (siehe Rdn 6 und siehe auch § 16 Rdn 11).

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