Rz. 30

Der Mangel ist in der Klage schlüssig darzustellen. Sofern erforderlich, ist zuvor zum geschuldeten Leistungsumfang des Bauträgers vorzutragen. Es genügt die Beschreibung des Mangels nach seinem äußeren Erscheinungsbild.[39]

[39] BGH v. 26.3.1992 – VII ZR 258/90 – NJW-RR 1992, 913; BGH v. 3.7.1997 – VII ZR 210/96 – NJW-RR 1997, 1376.

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