Rz. 23

Der Erwerber kann Mängel am Sondereigentum selbstständig geltend machen, sofern nicht ausnahmsweise gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer beeinträchtigt sind. Mängel am Gemeinschaftseigentum kann der einzelne Erwerber geltend machen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung der Ansprüche nicht an sich gezogen hat.[33] Der einzelne Erwerber kann in diesen Fällen die Nacherfüllung vom Bauträger verlangen, grundsätzlich aber nicht sekundäre Ansprüche, d.h. Minderung und Schadensersatz geltend machen. Die Entscheidung, zu sekundären Gewährleistungsrechten überzugehen, obliegt grundsätzlich der Gemeinschaft.[34] Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, vom Bauträgervertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, bleibt grundsätzlich unberührt.[35] Die Gemeinschaft kann durch Beschluss dem einzelnen Erwerber gestatten, die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Minderung oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.[36] Sie kann den einzelnen Erwerber auch ermächtigen, Ansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums für die Gemeinschaft geltend zu machen. Das berechtigte Interesse des einzelnen Erwerbers ergibt sich aus seinem Recht, von den Miteigentümern die Mitwirkung an der Instandhaltung und Instandsetzung verlangen zu können und aus seiner entsprechenden Pflicht gegenüber den Miteigentümern. Der einzelne Erwerber hat jedoch keine Möglichkeit, die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen am Gemeinschaftseigentum gegen den Bauträger durch die Gemeinschaft zu erzwingen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge