Rz. 16

Finanziert der Bauträger die Baumaßnahme über ein Bankdarlehen, wird regelmäßig der Vergütungsanspruch des Bauträgers gegen den Erwerber an die Bank abgetreten und die Abtretung im Bauträgervertrag offenbart. Die Bank ermächtigt regelmäßig den Bauträger, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung auf das im Bauträgervertrag angegebene Konto der Bank zu verlangen. Der Bauträger macht in diesem Fall das Recht der Bank im eigenen Namen geltend. Diese gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn als weitere Voraussetzung ein schutzwürdiges rechtliches Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung besteht und er die Ermächtigung offenbart.[28] Im Falle der vorliegenden Musterklage liegen die Voraussetzungen vor, da der Bauträger mit der Durchsetzung des Vergütungsanspruchs seiner eigenen Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung nachkommt und die Ermächtigung durch die Bank in der Klage offenbart. Das rechtliche Interesse kann hingegen fraglich sein, wenn sich der Erwerber im Bauträgervertrag hinsichtlich der Vergütung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (siehe § 16 Rdn 24). In diesem Fall kann der Bauträger möglicherweise Zahlung auch ohne Klage erreichen.

[28] MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 114 Rn 45.

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