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Der Erwerber kann sich im Kaufvertrag hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Verzichtet er in diesem Zusammenhang auf den Nachweis der Fälligkeit des Kaufpreises durch den Bauträger, ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen Verstoßes gegen §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB und § 307 BGB unwirksam.[35] Ohne die Erklärung des Verzichts dürfte die Unterwerfung wirksam sein. Der Bauträger muss in diesem Fall jedoch für die Zwangsvollstreckung die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs in öffentlicher Form nachweisen (§ 726 ZPO). Da dieses selten möglich ist, wird in Bauträgerverträgen meistens auf die Zwangsvollstreckungsunterwerfung verzichtet.

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