Rz. 11

Kommt der Erwerber mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Bauträger gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gem. § 288 Abs. 4 BGB verlangen. Während des Verzugs i.S.d. § 286 BGB schuldet der Erwerber gem. § 288 BGB mindestens Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB, wenn es sich um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt. Ansonsten sind mindestens 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geschuldet.

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