Rz. 18

Die Ausschlagung hat dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen; sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben, § 1945 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 128 BGB, §§ 39, 40 BeurkG. Funktionell zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 lit. f RPflG. Hält sich der Erbe im Ausland auf, kann er die Ausschlagungserklärung auch unter Einhaltung der Ortsform formwirksam erklären, Art. 11 EGBGB.[13] Diese Erklärung muss aber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht zugehen.

 

Rz. 19

Muster 6.3: Erklärung der Ausschlagung zu Protokoll des Nachlassgerichts

 

Muster 6.3: Erklärung der Ausschlagung zu Protokoll des Nachlassgerichts

Vor dem Rechtspfleger _________________________ findet sich ein:

der _________________________, wohnhaft _________________________, ausgewiesen durch Personalausweis, und erklärt:

Am _________________________ ist der am _________________________ in _________________________ geborene, zuletzt in _________________________ wohnhafte _________________________, mein Vater, in _________________________ verstorben.

Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden.

Kraft gesetzlicher Erbfolge sind als Erben berufen: _________________________

Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung besteht seit dem _________________________.

Die angefallene Erbschaft schlage ich aus jedem Berufungsgrund aus, einerlei ob der Anfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen beruht.

Ich bin seit _________________________ mit _________________________, geborene _________________________, verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder _________________________ hervorgegangen.

Ich schlage als gesetzlicher Vertreter der vorbezeichneten Kinder die angefallene Erbschaft aus jedem Berufungsgrund aus, einerlei ob der Anfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen beruht.

Der Rechtspfleger hat darauf hingewiesen, dass die Genehmigung des Familiengerichts innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen muss.

Auf die Unwiderruflichkeit der Erbschaftsausschlagung wurde hingewiesen. Der Nachlass ist überschuldet.

Er besteht aus _________________________.

Als erbberechtigt kommen nunmehr in Betracht: _________________________

Der Geschäftswert beträgt _________________________ EUR.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:

(Unterschriften)

 

Rz. 20

Eine Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter ist möglich. In diesem Fall muss aber vor Ablauf der Ausschlagungsfrist eine familien- bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung dem Nachlassgericht nachgewiesen werden, §§ 1643 Abs. 1, 1851 Nr. 1 BGB. Dabei bedarf es der Ausschlagung beider Elternteile, § 1629 Abs. 1 BGB.[14] Maßgeblich für den Beginn der Ausschlagungsfrist ist die Person des gesetzlichen Vertreters.[15] Bei mehreren gesetzlichen Vertretern beginnt die Frist mit dem Vorliegen der Voraussetzungen beim letzten Vertreter.

 

Rz. 21

Muster 6.4: Schriftliche Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter (Ausschlagung auch für die Abkömmlinge)

 

Muster 6.4: Schriftliche Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter (Ausschlagung auch für die Abkömmlinge)

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Am _________________________ ist der am _________________________ in _________________________ geborene, zuletzt in _________________________ wohnhafte _________________________, mein Ehemann, in _________________________ verstorben.

Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden.

Ich schlage die Erbschaft im eigenen Namen und im Namen meiner minderjährigen Kinder _________________________ und _________________________ aus allen Berufungsgründen aus. Eine familiengerichtliche Genehmigung, die Erbschaft für die Kinder auszuschlagen, wurde mit Beschluss vom _________________________ erteilt. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses nebst Zustellungsvermerk ist beigefügt.

Als gesetzliche Erben kommen die Eltern des Erblassers, _________________________, wohnhaft _________________________, in Betracht.

Der Nachlass ist vermutlich überschuldet.

(Unterschrift)

(Notarielle Unterschriftsbeglaubigung)

 

Rz. 22

Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit einem anderen Elternteil vertritt, so ist die familiengerichtliche Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war, § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB.

 

Rz. 23

Muster 6.5: Schriftliche Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter (Ausschlagung durch den Betreuer)

 

Muster 6.5: Schriftliche Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter (Ausschlagung durch den Betreuer)

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Am _________________________ ist der am _________________________ in _________________________ geborene, zuletzt in _________________________ wohnhafte _________________________, in ________________________...

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