Rz. 37

Nicht selten erfolgt eine VKH-Beiordnung mit der Beschränkung auf die Kosten eines Verkehrsanwalts. Dies hat zur Folge, dass in diesem Fall die fiktiven Kosten eines Verkehrsanwalts ermittelt und den tatsächlich entstandenen Reisekosten gegenübergestellt werden müssen.[10]

 

Rz. 38

Sind die tatsächlichen Reisekosten niedriger als die Vergütung für einen Verkehrsanwalt, so sind sie in voller Höhe zu erstatten. Liegen die Reisekosten darüber, werden die Kosten lediglich bis zur Höhe der fiktiven Verkehrsanwaltsvergütung erstattet.

 

Rz. 39

 

Beispiel

Die einfache Fahrtstrecke des Rechtsanwalts zum Verfahrensgericht beträgt 500 km; Hin- und Rückfahrt erfolgen am gleichen Tag. Der Verfahrenswert wurde auf 5.500,00 EUR festgesetzt.

Die tatsächlichen Fahrtkosten errechnen sich wie folgt:

 
500 km x 2 x 0,42 EUR = 420,00 EUR
Abwesenheitsgeld über 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 80,00 EUR
Zwischensumme 500,00 EUR
+ 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 95,00 EUR
Summe 595,00 EUR
Für die Beauftragung eines Verkehrsanwalts wären angefallen:
1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3400 VV RVG aus 5.500,00 EUR
aus der Tabelle gemäß § 49 RVG 390,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 410,00 EUR
+ 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 77,90 EUR
Summe 487,90 EUR
Gegen die Staatskasse besteht daher ein Erstattungsanspruch i.H.v. 487,90 EUR.
[10] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, § 46 RVG Rn 20.

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