Rz. 37
Nicht selten erfolgt eine VKH-Beiordnung mit der Beschränkung auf die Kosten eines Verkehrsanwalts. Dies hat zur Folge, dass in diesem Fall die fiktiven Kosten eines Verkehrsanwalts ermittelt und den tatsächlich entstandenen Reisekosten gegenübergestellt werden müssen.[10]
Rz. 38
Sind die tatsächlichen Reisekosten niedriger als die Vergütung für einen Verkehrsanwalt, so sind sie in voller Höhe zu erstatten. Liegen die Reisekosten darüber, werden die Kosten lediglich bis zur Höhe der fiktiven Verkehrsanwaltsvergütung erstattet.
Rz. 39
Beispiel
Die einfache Fahrtstrecke des Rechtsanwalts zum Verfahrensgericht beträgt 500 km; Hin- und Rückfahrt erfolgen am gleichen Tag. Der Verfahrenswert wurde auf 5.500,00 EUR festgesetzt.
Die tatsächlichen Fahrtkosten errechnen sich wie folgt:
500 km x 2 x 0,42 EUR = | 420,00 EUR |
Abwesenheitsgeld über 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG | 80,00 EUR |
Zwischensumme | 500,00 EUR |
+ 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 95,00 EUR |
Summe | 595,00 EUR |
Für die Beauftragung eines Verkehrsanwalts wären angefallen: | |
1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3400 VV RVG aus 5.500,00 EUR | |
aus der Tabelle gemäß § 49 RVG | 390,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 410,00 EUR |
+ 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 77,90 EUR |
Summe | 487,90 EUR |
Gegen die Staatskasse besteht daher ein Erstattungsanspruch i.H.v. | 487,90 EUR. |
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