Rz. 34

Wird der Rechtsanwalt entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO bzw. § 78 Abs. 3 FamFG "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet, hat dies zur Folge, dass dem Anwalt Reisekosten nur soweit zu erstatten sind, als diese einem Rechtsanwalt entstanden wären, dessen Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks am weitesten vom jeweiligen Prozessgericht entfernt liegt.

 

Rz. 35

Zu beachten ist, dass der Bezirk des jeweiligen Gerichts maßgeblich ist, d.h. beim AG also dessen Bezirk, beim OLG dessen viel größeren Gerichtsbezirk. Soweit die Beiordnung in einem vor dem OLG anhängigen Verfahren erfolgt, ist auf den Bezirk des OLG abzustellen.[9]

 

Rz. 36

 

Beispiel

Die einfache Fahrtstrecke des Rechtsanwalts zum Verfahrensgericht beträgt 55 km. Der am weitesten vom Gericht entfernte Ort XY des Gerichtsbezirks ist 25 km entfernt.

Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten betragen:

 
55 km x 2 x 0,42 EUR = 46,20 EUR
Von Ort XY wären lediglich folgende Fahrtkosten entstanden:  
25 km x 2 x 0,42 EUR = 21,00 EUR

Gegen die Staatskasse besteht daher ein Erstattungsanspruch von

Zzgl. der entsprechenden Abwesenheitspauschale nach Nr. 7005 VV RVG.
21,00 EUR.

Zu den Reisekosten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe siehe auch § 8 Rdn 294 ff.

[9] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, § 46 RVG Rn 17.

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