Rz. 34

Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1k) ARB 75 wird nach neuerer Rechtsprechung auch verneint, soweit Ansprüche gegen den Vermittler sowie gegen das finanzierende Kreditinstitut wegen mangelnder Rentabilität der zum Zweck der Steuerersparnis und zur Vermietung erworbenen Eigentumswohnung geltend gemacht werden.[15]

 

Rz. 35

Es ist darauf zu achten, dass § 3 Abs. 1d) dd) ARB 94 ausdrücklich die Finanzierung von Bauvorhaben vom Versicherungsschutz ausnimmt und insoweit nicht von der hier dargelegten Rechtsprechung des BGH erfasst wird. Diese behandelt ausschließlich den Wortlaut des § 4 Abs. 1k) ARB 75 und ist nicht auf andere ARB übertragbar.

[15] OLG Celle, Urt. v. 19.8.2004 – 8 U 49/04 – r+s 2005, 17; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.2006 – 4 U 183/05 – Versicherung und Recht kompakt 2006, 214–215 (red. Leitsatz).

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