Rz. 25

Die Beweislast für die vorsätzliche Verursachung des Versicherungsfalls durch den VN liegt beim RSV. Insoweit reicht eine grob fahrlässige Verwirklichung des Risikoausschlusstatbestandes des § 4 ARB 75 grundsätzlich nicht aus.[9]

 

Rz. 26

Von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls ist auszugehen, wenn der VN behauptet, sein in Polen entwendetes Fahrzeug habe zum Diebstahlzeitpunkt eine Laufleistung von 53.000 km aufgewiesen, obwohl sich nach dessen Rückführung nach Deutschland eine tatsächliche Laufleistung von 191.000 km herausstellte. Daher ist der RSV auch nicht gehindert, sich auf den Risikoausschluss zu berufen, sofern er in Kenntnis der Einwendungen vorbehaltlos Deckungsschutz für die erste Instanz erteilt hat, weil er nicht wissen konnte, ob der Einwand der Obliegenheitsverletzung Erfolg haben würde. Hingegen kann sich der RSV auf den Risikoausschluss nicht mehr berufen, wenn dieser vorbehaltlosen Deckungsschutz für das Berufungsverfahren erteilt hat, obgleich das erstinstanzliche Urteil gewichtige Verdachtsmomente für eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Kaskoversicherer offenlegte. Bei gebotener sorgfältiger Bearbeitung der Deckungsanfrage durch den RSV ist die Deckungszusage daher unter Vorbehalt zu erteilen.[10]

 

Rz. 27

Von einer vorsätzlichen Verursachung des Versicherungsfalls in der RSV ist auch dann auszugehen, wenn der VN bei Abschluss einer Lebensversicherung gegenüber dem Lebensversicherer vorsätzlich seine Alkoholerkrankung verschweigt.[11] In diesen Fällen steht dem RSV gegenüber dem VN ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn geleisteten Leistungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2a) ARB 75 zu, weil der RSV die Leistungen an den VN ohne Rechtsgrund erbracht hat. Denn die Forderung ist gem. § 4 Abs. 2a) ARB 75 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 

Rz. 28

Der Rückforderungsanspruch kann aber auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 1a) ARB 75 hergeleitet werden. Begehrt der VN Versicherungsschutz, hat er den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Verletzt der VN eine der genannten Obliegenheiten, ist der RSV von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.[12]

 

Rz. 29

Unter Umständen kann der RSV einen Erstattungsanspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geltend machen, wenn der VN durch eine gezielte Falsch- bzw. Nichtinformation bei dem RSV einen Irrtum erregte und diesen hierdurch zu der Auszahlung der Forderung veranlasst hat.[13]

[9] LG Düsseldorf, Urt. v. 9.10.1987 – 11 O 92/87 – r+s 1988, 52.
[12] LG Kiel, Urt. v. 21.5.1999 – 9 O 7/99 – r+s 2000, 376.
[13] LG Kiel, a.a.O.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge