Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 05.03.1998; Aktenzeichen 24 O 338/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.03.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 338/96 - teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.602,06 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20.07.1996 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat auch in der Sache weitestgehend Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch nicht zu, weil die Leistungen, die die Klägerin aufgrund des zwischen ihr und dem verstorbenen Lebensgefährten der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages erbracht hat, nicht rechtsgrundlos erfolgt seien bzw. dem Rückforderungsanspruch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB entgegenstehe.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB im Streitfall vor. Die Beklagte hat als "mitversicherte Person" des zwischen Herrn P. und der Klägerin geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages im Zusammenhang mit dem von ihr gegen die Q. Lebensversicherung-AG vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (2 0 8990/93) und anschließend vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (8 U 2298/94) und dem Bundesgerichtshof (IV ZR 157/95) geführten Rechtsstreits (im folgenden: "Vorprozeß") Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 22.602,06 DM erhalten, die ihr nicht zustanden, weil der Versicherungsnehmer P. den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hatte. Die Klägerin war demgemäß aufgrund der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 a ARB nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet. Sie kann die gleichwohl und hiernach ohne rechtlichen Grund erbrachten Leistungen deshalb von der Beklagten zurückverlangen.

Die Klägerin hatte ihre jeweilige, für jede Instanz gesondert erteilte und jeweils an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gerichtete Deckungszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt, daß ihr Versicherungsnehmer P. den Versicherungsfall nicht vorsätzlich und rechtswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 a ARB verursacht haben dürfe. Eine solche vorsätzliche und rechtswidrige Verursachung des Versicherungsfalles durch Herrn P. ist, worauf zurückzukommen sein wird, im Streitfall jedoch gegeben, weil er die Q. Lebensversicherung-AG bei Vertragsschlußüber seine Alkoholerkrankung arglistig getäuscht hat.

Im Vorprozeß, in dem die Beklagte Auszahlung der vereinbarten Lebensversicherungssumme in Höhe von 100.000,00 DM verlangt hatte, haben das Landgericht Nürnberg-Fürth und auch das Oberlandesgericht Nürnberg in ihren Urteilen vom 07.06.1994 und 23.03.1995 im einzelnen zutreffend ausgeführt, daß und warum der Versicherungsnehmer P. seine bestehende Alkoholerkrankung bzw. seinen Alkohol-Abusus bei Vertragsschluß arglistig verschwiegen hat. Zwar zeitigen die im Vorprozeß rechtskräftig getroffenen Feststellungen zu der von dem Lebensgefährten der Beklagten verübten arglistigen Täuschung im Deckungsprozeß der vorliegenden Art keine Bindungswirkung (vgl. BGHZ 117, 345 = VersR 1992, 568 ff.). Der Senat ist also an die diesbezüglichen Feststellungen nicht gebunden, hat im Rahmen des subjektiven Risikoausschlusses des § 4 Abs. 2 a ARB vielmehr selbständig die Umstände zu prüfen, die ggf. den Rückschluß auf die Arglist des Versicherungsnehmers P. zulassen. Auch der Senat hat hieran jedoch keinen vernünftigen Zweifel. Unabhängig davon, ob - wie die Klägerin behauptet - Herr P. wegen seiner Alkoholerkrankung bei der Ärztin Dr. B. in ärztlicher Behandlung war, ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, daß Dr. B. Herrn P. geraten hatte, wegen seiner Alkoholprobleme eine Sucht- und Drogenberatungsstelle aufzusuchen. Im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren hat die Beklagte selbst angegeben, ihr verstorbener Lebensgefährte habe es "bis zur Perfektion verstanden, seine Alkoholsucht zu tarnen". Bei dieser Sachlage kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß Herr P. von dieser Alkoholerkrankung wußte und diese gegenüber der Q. Lebensversichung-AG bei Vertragsschluß arglistig verschwiegen hat. Letzteres folgt - das sieht der Senat nicht anders als die im Vorprozeß mit der Sache befaßten Gerichte - jedenfalls daraus, daß Herr P. bei Vertragsschluß zwar den Bruch eines Mittelhandknochens und seine Behandlung durch seinen Schwager, Herrn Dr. med. R., angegeben, seine Alkoholprobleme und namentlich den Rat der Frau Dr. B., eine Suchtstelle aufzusuchen, aber verschwiegen hatte. Das belegt, daß sich Herr P. sehr wohl bewußt war, daß er diesen Umstand "eigentlich", und zwar auch ungefragt, hätte offenbaren müssen. Statt dessen hat er seinen Ve...

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