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Muster 6.4: Bindungswirkung der Deckungszusage

 

Muster 6.4: Bindungswirkung der Deckungszusage

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________.

Entgegen Ihrer Annahme sind Sie vorliegend nicht leistungsfrei geworden, weil Sie in Kenntnis aller relevanten Umstände Deckungsschutz erteilt haben. Die Deckungszusage entfaltet als deklaratorisches Schuldanerkenntnis Bindungswirkung und schafft einen Vertrauenstatbestand, von dem Sie sich nicht ohne Weiteres lösen können. Denn die auflösende Bedingung, unter der Sie den Deckungsschutz erteilt haben, ist nicht eingetreten, § 158 Abs. 2 BGB.

Wie Sie dem Sitzungsprotokoll entnehmen konnten, wurde zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen. Insofern hat das Arbeitsgericht den Vorwurf, welcher zur fristlosen Kündigung geführt hat, nicht zu entscheiden gehabt.

Bloße Mutmaßungen verbieten sich und vermögen die auflösende Bedingung Ihrer Deckungszusage nicht zu erfüllen. Des Weiteren ist das gegen Ihren Versicherungsnehmer eingeleitete Strafverfahren zwischenzeitlich gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Diese Vorschrift verlangt insoweit lediglich eine hypothetische Schuldbeurteilung (BVerfGE 82, 106). Mit anderen Worten wird von der Feststellung eines Sachverhaltes abgesehen, weil (diesen hypothetisch unterstellt) die Schuld ohnehin als gering einzuschätzen wäre. Daher können Sie sich nicht mit Erfolg auf den Risikoausschluss des § 4 Abs. 2a) ARB 75 berufen (LG Berlin Urt. v. 1.2.1990 – 7 S 60/89 –, r+s 1990, 307).

Zudem ist der Einwand, der Versicherungsfall sei innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten (§ 14 Abs. 3 ARB 75), nicht stichhaltig, weil Sie in Kenntnis des vollen Sachverhaltes Deckungsschutz erteilt und den Vertrauenstatbestand ausgelöst haben. Mithin sind Sie mit dieser Einwendung ausgeschlossen, weil diese bereits zum Zeitpunkt der Deckungszusage bestand. Alles in allem darf ich Sie höflich bitten, den Versicherungsnehmer von den in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren

bis spätestens zum _________________________ freizustellen.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

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