Rz. 14

Muster 6.3: Widerruf der Deckungszusage

 

Muster 6.3: Widerruf der Deckungszusage

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit ist es Ihnen verwehrt, den Deckungsschutz unter Verweis auf den Risikoausschluss des § 4 Abs. 2a) ARB 75 zu widerrufen, weil Sie in Kenntnis des Streitstoffs die Deckungszusage vorbehaltlos erteilt haben. Angesichts des von der Gegenseite erhobenen Vorwurfs des sogenannten manipulierten Unfallgeschehens musste es sich Ihnen aus der Kenntnis des Unfallzeitpunktes, der Beteiligung eines Mietfahrzeuges und der Tatsache, dass keine Zeugen den Unfall beobachtet hatten, aufdrängen, dass der Risikoausschluss des § 4 Abs. 2a) ARB 75 in Betracht kommen könnte.

Bei der erteilten Deckungszusage handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB. Dieser schafft einen Vertrauenstatbestand. Insoweit hätten Sie Ihren Versicherungsnehmer auf den in Betracht kommenden Risikoausschluss hinweisen und den Widerruf der Deckungszusage für den Fall der Klageabweisung wegen vorsätzlichen Handelns in Aussicht stellen müssen. Der Zusatz "im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung" war ungeeignet, sich den Widerruf der Deckungszusage vorzubehalten (LG Mannheim Urt. v. 15.4.1994 – 1 S 292/93 –, r+s 1996, 313; LG Berlin Urt. v. 7.2.1989 – 7 O 272/88 –, r+s 1990, 20).

Des Weiteren tragen Sie als RSV die volle Beweislast für die Voraussetzungen des gegenständlichen Risikoausschlusses. Es reicht nicht aus, dass der Haftpflichtversicherer im Rahmen der im Ausgangsprozess gewährten Beweiserleichterungen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen "manipulierten" nachgewiesen hat und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu dieser Feststellung gelangt sind. Zum einen können Sie diese Beweiserleichterungen nicht in Anspruch nehmen (OLG Köln Urt. v. 19.9.1995 – 9 U 6/95 –, r+s 1995, 462), zum anderen sind die Tatsachenfeststellungen des Ausgangsprozesses nicht für die Frage des Widerrufes des Deckungsschutzes bindend (BGH Urt. v. 18.3.1992 – IV ZR 51/91 –, NJW 1992, 1509).

Sie sind daher weiter verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu erteilen.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

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