Rz. 110

Der BGH begründet den Vorteilsausgleich damit, dass der Ehemann durch den Tod seiner Ehefrau von seiner Barunterhaltspflicht ihr gegenüber entlastet wird (BGH NJW 1971, 2066) – für den Fall der "Nur-Haushaltsführungsehe". Obgleich diese Rechtsprechung aus dem Jahr 1971 schon etwas in die Jahre gekommen ist, gilt sie bis heute unverändert. Diese Unterhaltsersparnis wird genauso ausgerechnet, wie dies im Rahmen der Barunterhaltsberechnung geschieht. Es wird also das Nettoeinkommen des Ehemannes ermittelt, hiervon werden die fixen Kosten abgezogen und anschließend wird die Unterhaltsquote nach der obigen Tabelle 1 Rdn 29 bzw. Tabelle 2 Rdn 30 gebildet.

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