Rz. 79

Auch hier ist die Heranziehung des Blankovordrucks der erste Schritt. Dort können bereits während des Mandantengesprächs die entsprechenden Daten eingetragen werden. Grundlage ist das Nettoeinkommen des verstorbenen Ehemannes/Vaters. Hiervon werden die Fixkosten abgezogen. Sodann wird die Unterhaltsquote des Kindes (Waisen) aus der Tabelle 1 (siehe Rdn 29) abgelesen. Als nächster Schritt wird der Fixkostenanteil dazugerechnet. Hier geht man nach Tabelle 3 (siehe Rdn 31) und übernimmt den dort angegebenen Wert. Als nächster Schritt ist zu schauen, ob das Kind eine Waisenrente bekommt. Sollte dies der Fall sein, muss diese abgezogen werden. Schließlich erhält man den Anspruch des jeweiligen Waisen. Sollte hier ein Fall der Mithaftung gegeben sein, muss am Ende noch die Mithaftungsquote gebildet werden, d.h. von dem errechneten Unterhaltsschaden werden z.B. 30 % abgezogen. Auch dies ist in den jeweiligen Fallsammlungen aufgeführt, so dass der Anwalt einfach nur "seinen Fall" ausrechnen muss, je nachdem, ob er ein Kind, zwei Kinder oder drei Kinder vertritt, oder ob es sich um eine Alleinverdiener- oder um eine Doppelverdienerehe handelt.

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