Rz. 6

Die Regelung des § 116 SGB X betrifft die Träger der Sozialhilfe und die Träger der Sozialversicherung, also die

gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (bei der privaten Krankenversicherung erfolgt der Anspruchsübergang gem. § 86 Abs. 1 VVG),
gesetzliche Unfallversicherung (Leistungen der privaten Unfallversicherung berechtigten nicht zum Regress, da es sich hierbei um eine Summenversicherung handelt, die auf individueller Vorsorge des Geschädigten beruht. Die hieraus resultierenden Leistungen muss sich der Geschädigte deshalb nicht auf seinen Schaden anrechnen lassen.),
gesetzliche Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung),
gesetzliche Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit) und die
örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe (in Nordrhein-Westfalen sind dies beispielsweise die Kreise, die kreisfreien Städte und die Landschaftsverbände).

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