Rz. 5

Dem Umstand, dass ein FE-Inhaber auch aus beruflichen Gründen auf seine FE angewiesen ist, kommt nach OVG RP[6] und HambOVG[7] auf der Grundlage des Streitwertkatalogs (damals: 7/2004) im Verfahren zur Entziehung der FE keine den Streitwert erhöhende Bedeutung mehr zu.[8]

"Höhere" Fahrerlaubnisklassen schließen "niedrigere" Fahrerlaubnisklassen ein, vgl. § 6 Abs. 3 FeV.[9]

 

Rz. 6

 

Wichtige Beispiele

CE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 FeV),

C1E berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE (§ 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV)

 

Rz. 7

Klasse B umfasst auch die Erlaubnisklassen M, S und L: Die Erlaubnisklassen M, S und L bleiben außer Betracht, weil sie gemäß § 6 Abs. 3 FeV von der Klasse B mit umfasst sind und deshalb keine selbstständige Bedeutung haben. Es hat damit sein Bewenden mit der Ansetzung des Auffangwerts für die Fahrerlaubnisklasse B.[10]

 

Rz. 8

Für die Berechnung des Streitwerts werden die einzelnen Fahrerlaubnisklassen, die ein Führerschein umfasst, zusammengerechnet

 

Beispiele:

C1E (alte Klasse 3): C1 + E = 7.500 EUR

A, C1E (alte Klasse 1 +3): A + C1 + E = 12.500 EUR

CE: C + E = 10.000 EUR

 

Rz. 9

Bei der Festsetzung des Streitwertes in Verfahren der Entziehung einer FE sind diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind.[11] Hatte der Betroffene vor der Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen inne, denen nach § 6 Abs. 3 FeV jeweils eine eigenständige Bedeutung zukommt, so ist die Bedeutung der Sache für den Betroffenen in diesem Fall nämlich größer, als wenn er nur zum Führen von Kfz einer Klasse berechtigt gewesen wäre.[12]

In Verfahren, die neben der Erteilung oder dem Entzug einer FE der Klassen C1 (E), C (E), D1 (E) oder D (E) auch die Fahrerlaubnisklasse B zum Gegenstand haben, ist diese Klasse bei der Streitwertbemessung zusätzlich zu berücksichtigen.[13]

 

Rz. 10

Bei der Streitwertfestsetzung bzgl. der Fahrerlaubnisklassen A, B, C1 ist der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (Nr. 46.1, 46.3, 46.5 Streitwertkatalog). Die Anhängerklasse E ist nach ThürOVG nicht mehr werterhöhend zu berücksichtigen.[14]

 

Rz. 11

Sonderfall der Berechtigung von Fahrzeugkombinationen über 12.000 kg bis zum 50. Lebensjahr aufgrund alter FS-Klasse 3 "CE 79"): Mittelwert zwischen CE und C1E, also 8.750 EUR.[15]

 

Rz. 12

Speziell zur Anordnung eines Fahrtenbuchs gilt: 400 EUR je Monat der Fahrtenbuchverhängung. Ein "Mengenrabatt" bei einer Fahrtenbuchanordnung für mehrere Fahrzeuge ist streitig.[16]

 

Rz. 13

Der Streit um das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist mit dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 1 GKG) zu bemessen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.[17]

 

Rz. 14

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½,[18] in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.[19]

 

Rz. 15

Im Eilverfahren im Zusammenhang mit der Anordnung eines Fahrtenbuchs ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 S. 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.[20] Der VGH BW hat aber seine Rechtsprechung geändert.[21] Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwertes sei nicht geboten.[22]

[6] OVG RP zfs 2006, 477, 478 f.
[7] HambOVG DAR 2005, 527.
[8] Anders noch Nr. 45.4 Streitwertkatalog 1996, NVwZ 1996, 563.
[9] Vgl. auch ThürOVG, Beschl. v. 15.5.2014 – 2 EO 144/14, VerkMitt. 2015, 37 (Nr. 29).
[10] VGH BW, Beschl. v. 30.6.2011 – 10 S 2785/10, zfs 2011, 592 ff.
[11] VGH BW zfs 2008, 182 unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. [vgl. insofern: VGH BW zfs 1997, 399]; BayVGH, Beschl. v. 3.4.2007 – 11 CS 06.2371, juris; a.A. NdsOVG NVwZ-RR 2006, 220.
[12] VGH BW zfs 2008, 182.
[13] BayVGH, Beschl. v. 23.11.2010 – 11 CS 10.2550, NVwZ-RR 2011, 422 = SVR 2011, 38 = BayVBl 2011, 189 unter Änderung der bisherigen Rspr. des Senats, die bislang eine FE der Klasse B dann bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt gelassen hat, wenn das Rechtsschutzgesuch außerdem die Erteilung oder den Entzug einer FE der Klassen C1 (E), C (E), D1 (E) oder D (E) zum Gegenstand hatte. Vgl. auch ThürOVG, Beschl. v. 15.5.2014 – 2 EO 144/14, VerkMitt. 2015, 37 (Nr. 29); a.A. HambOVG, Beschl. v. 30.11.2011 – 2 S 243/11, juris.
[14] ThürOVG, Beschl. v. 15.5.2014 – 2 EO 144/14, VerkMitt. 2015, 37 (Nr. 29) unter Hinweis auf den Streitwertkatalog.
[15] Laut BayVGH v. 14.9.2006 – 11 CS 06.1475.
[16] Zum Streitwert beim Fahrtenbuch siehe oben § 24 Rdn 139 ff.
[17] ThürOVG, Beschl. v. 6.9.2012 – 2 EO 923/11, VerkMitt. 2013, 14.
[18] Statt viele...

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