Rz. 139

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Durch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013[343] werden Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes bzw. des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) aus eigenem Ermessen folgt oder nicht.[344] In Übereinstimmung mit Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 legen die Gerichte für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400 EUR zugrunde.

 

Rz. 140

Wird die Fahrtenbuchanordnung auf mehrere Fahrzeuge erstreckt, wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass aus Gründen der Billigkeit ein "Mengenrabatt" zu gewähren ist. Die Reduzierung des Streitwerts ist allerdings streitig.[345] Für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, soll ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages zu veranschlagen sein.[346] Diese Rechtsprechung wird aber nicht von allen Gerichten bei der Festsetzung des Streitwerts angewandt und daher abgelehnt.[347] VG Mainz[348] und der VGH BW[349] wollen den nach dem Streitwertkatalog errechneten Betrag (400 EUR pro angefangenem Monat) mit der Anzahl der dann betroffenen Fahrzeuge multiplizieren, da der Streitwertkatalog auch in Kenntnis dieser Problematik keinen "Mengenrabatt" kenne.[350] Der VGH BW[351] formuliert daher im Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt:[352] "Bei der Bemessung des Streitwerts für eine Mehrzahl von Betriebsfahrzeugen ist ein "Mengenrabatt" gestaffelt nach Zehnergruppen nicht zu gewähren. Es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass der Streitwert durch Multiplikation der Zahl der Fahrzeuge mit dem in der Empfehlung Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgeschlagenen Betrag von 400 EUR je Monat zu ermitteln ist." Auch Schneider und Winter lehnen den Mengenrabatt ab.[353]

 

Rz. 141

Im Eilverfahren ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 S. 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.[354] Der VGH BW hat nunmehr seine Rechtsprechung geändert.[355] Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwertes sei nicht geboten.[356]

[343] I.d.F. der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen, abzurufen auch unter http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf; siehe unten § 59 Rdn 1 ff.; vgl. z.B. auch Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.
[344] Vorbemerkungen Streitwertkatalog Nr. 3.
[345] VGH BW NZV 2014, 426, 428 m.w.N.
[346] Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.9.1997 – 25 A 4812/96, NJW 1998, 2305, 2306 = juris Rn 9; BayVGH BayVBl 2002, 349; BayVGH DAR 1994, 335; Hansens, zfs 2009, 408: entspricht der Billigkeit.
[347] Vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.1.2000 – 9 V 16/99, juris Rn 17 ff; VG Stuttgart, Beschl. v. 8.1.2004 – 3 K 5347/03; VG Cottbus, Urt. v. 11.9.2007 – 2 K 1526/04, juris a.a.O. Rn 45; Schneider, DAR 1999, 551, 552 f.
[348] VG Mainz DAR 2013, 163, 165: bei 93 Fahrzeugen bei der im Fall angeordneten Dauer: Streitwert in Höhe von 558.000 EUR; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.1.2013 – 3 M 727/12, BeckRS 2013, 46804; Winter, DAR 2013, 290, 297.
[349] VGH BW, Beschl. v. 12.11.2015 – 10 S 2047/15, DAR 2016, 177.
[350] VG Mainz DAR 2013, 163, 165: bei 93 Fahrzeugen bei der im Fall angeordneten Dauer: Streitwert in Höhe von 558.000 EUR; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.1.2013 – 3 M 727/12, BeckRS 2013, 46804; Winter, DAR 2013, 290, 297; VGH BW, Beschl. v. 12.11.2015 – 10 S 2047/15, DAR 2016, 177 mit Anm. Schneider.
[351] VGH BW, Beschl. v. 12.11.2015 – 10 S 2047/15, DAR 2016, 177.
[352] OVG LSA, Beschl. v. 29.1.2013 – 3 M 727/12, NVwZ-RR 2013, 663.
[353] Schneider, DAR 1999, 551, 552 f; Winter, DAR 2013, 290, 297.
[354] St. Rspr. vgl. VGH BW, zfs 1998, 78, m.w.N, zfs 2007, 595.; NdsOVG zfs 2005, 268, 269; NdsOVG zfs 2005, 270; Koehl, Effektiver Rechtsschutz gegen Auferlegung eines Fahrtenbuchs, NZV 2008, 169, 175.
[355] zfs 2009, 242, zfs 2009, 417, 419, zfs 2014, 237.
[356] Ausführlich VGH BW zfs 2009, 419; vgl. auch Schneider, Streitwert in Verfahren über die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, DAR 2009, 551, 553.

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