Rz. 30

Die Tatsache, dass die Alkoholfahrt dem Privatbereich zuzuordnen ist und der Verlust des Arbeitsplatzes droht, rechtfertigt grundsätzlich nicht ohne Weiteres, die Bewilligung einer Ausnahme (BayObLG NStZ 1986, 401).

 

Rz. 31

In Zeiten großer Arbeitslosigkeit sind die Gerichte jedoch dann großzügiger, wenn es sich um einen bewährten Kraftfahrer handelt, der auf reine Dienstfahrten beschränkt bleibt und der Dienstherr scharfe Kontrollen, insbesondere auf Alkoholgenuss, durchführt (z.B. LG Hamburg DAR 1996, 108; AG Königs-Wusterhausen zfs 2002, 42).

Nach der Neufassung des § 9 FeV, kann dies jedoch nur noch für Lastkraftwagen der Klasse 3 gelten, für Fahrerlaubnisse der Klassen C, C 1, D oder D 1 sind keine Ausnahmen mehr möglich (vgl. oben Rdn 8).

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