Rz. 117

Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der Pfändung von einmaligen Sozialleistungen ausführliche Darlegungen zur Billigkeit der Pfändung vorzunehmen. Hierbei sind vom Gläubiger, soweit möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die Art des beizutreibenden Anspruchs und vor allem die Zweckbestimmung der Geldleistung darzulegen. Bei Letzteren ist darzulegen, ob die Sozialgeldleistung durch die Pfändung quasi ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird. Kann diese Darlegung positiv beantwortet werden, ist grds. von einer Billigkeit der Pfändung auszugehen. Auf jeden Fall kann der Gläubiger auf die zweckgerichtete Sozialleistung zugreifen, der die Gegenleistung zur Zweckerreichung erbracht hat.

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