Rz. 143

Zum Anspruch des Gläubigers: Hier sollte eine Forderungsaufstellung eingefügt werden.
Zur Bezifferung der restlichen Forderung: Es ist darauf zu achten, dass die Restforderung einschließlich Zinsen und Kosten anzugeben ist. Die Verteilung gem. § 867 Abs. 2 ZPO ist erforderlich.
Für die Beantragung der Zwangshypothek fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV und nicht die Gebühren nach Nr. 3311 und 3312 RVG-VV an.

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