Rz. 21

Muster 58.6: Erinnerung nach § 732 ZPO

 

Muster 58.6: Erinnerung nach § 732 ZPO

An das

Amtsgericht/Landgericht

in _____

Erinnerung nach § 732 ZPO

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

In der Zwangsvollstreckungssache

des _____

– Gläubiger und Erinnerungsführer –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____

gegen

den _____

– Schuldner und Erinnerungsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____

legen wir im Namen und in Vollmacht des Schuldners gegen die am _____ erfolgte Erteilung der Vollstreckungsklausel

Erinnerung nach § 732 ZPO

ein. Wir beantragen:

1.) Die Zwangsvollstreckung aus der auf _____ (genaue Bezeichnung des Vollstreckungstitels) vom _____, Az: _____, vom _____ am _____ erteilten Vollstreckungsklausel wird für unzulässig erklärt.
2.)

im Wege der einstweiligen Anordnung

die Zwangsvollstreckung aus dem in Ziffer 1) genannten Vollstreckungstitel ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung anzuordnen.
zu beschließen, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von _____ fortgesetzt werden darf.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem _____ (genaue Bezeichnung des Titels) vom _____, Az: _____. Er hat zu diesem Zwecke am _____ die Ausfertigung der Vollstreckungsklausel zu dem bezeichneten Vollstreckungstitel beantragt und am _____ auch ohne vorherige Beteiligung des Schuldners erhalten.

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist jedoch fehlerhaft, weil (Unzutreffendes streichen)

die Voraussetzungen für die Erteilung der Klausel nicht vorliegen.
die der tenorierten Verpflichtung des Schuldners vorausgehende Bedingung nicht eingetreten ist, so dass nach § 726 Abs. 1 ZPO die qualifizierte Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden durfte.
der in Anspruch genommene Erinnerungsführer entgegen den Angaben des Gläubigers nicht Rechtsnachfolger des im Titel bezeichneten Schuldners ist.

Dies ergibt sich daraus, dass _____.

Zum Nachweis der vorstehenden Ausführungen _____.

Die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger (Unzutreffendes streichen)

steht unmittelbar bevor, nachdem der Titel nebst der erteilten Vollstreckungsklausel und weiterer Unterlagen am _____ dem Erinnerungsführer durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde.

hat bereits begonnen, nachdem der Gläubiger

durch den zuständigen Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Erinnerungsführers die aus dem anliegenden Vollstreckungsprotokoll ersichtlichen Gegenstände hat pfänden lassen.
die Forderung des Erinnerungsführers gegen _____ (Drittschuldner) mit dem in der Anlage in beglaubigter Abschrift beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom _____ hat pfänden lassen.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Erteilung der Vollstreckungsklausel verfahrensfehlerhaft, so dass (Unzutreffendes streichen)

die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen ist.
die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsforderung zuzüglich Kosten und des Ersatzanspruchs des Schuldners fortgesetzt werden darf.

Der Erinnerungsführer ist insoweit nämlich weiterhin berechtigt, seine Leistung zu verweigern. Die Erfolgsaussichten der Erinnerung ergeben sich dabei aus den obigen Ausführungen.

Im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung des Gläubigers wird gebeten, über die einstweilige Anordnung unverzüglich zu beschließen und im Übrigen antragsgemäß zu entscheiden.

Rechtsanwalt

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