Kurzbeschreibung
Die Vollstreckungsvoraussetzungen werden durch die Vollstreckungsklausel bescheinigt. Die hierzu notwendigen Prüfungen sind als selbständiger prozessualer Vorgang vor die Vollstreckung gestellt. In diesem Verfahren kann der Schuldner lediglich, falls er nach § 730 ZPO gehört wird, Einfluss nehmen und seine Argumente vorbringen. Ist die Klausel einmal erteilt, so stehen ihm, unabhängig davon, wer im Einzelnen die Klausel erteilt hat die Erinnerung (spezieller) und die Klauselgegenklage zur Seite.
Klauselerinnerung des Schuldners nach § 732 ZPO
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An das
Amtsgericht ...
...
per beA
In der Zwangsvollstreckungssache
... ./. ...
des ...
wohnhaft in ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter ...
gegen
den ...
wohnhaft in ...
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigter ...
vertrete ich ausweislich des Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht ... vom ..., Az.: ..., den Schuldner.
Namens und im Auftrag des Schuldners lege ich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel
Erinnerung
ein.
Es wird beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs des Amtsgerichts ... vom ..., Az.: ..., für unzulässig zu erklären.
Gleichzeitig wird beantragt, vorab im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO zu erkennen, die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Prozessvergleich gegen, hilfsweise ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
Begründung
Zwischen den Parteien wurde vor dem Amtsgericht der o.a. Rechtsstreit geführt. Streitgegenstand war ... Die Parteien schlossen den o.a. Vergleich mit dem Inhalt, dass ... (Beweis: Vorlage des Protokolls).
Der Schuldner zahlte deshalb gemäß Vergleich ab ... EUR ... Allerdings ... Der Gläubiger beantragte daraufhin unter dem ... beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgreich die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel war unzulässig, da der Vergleich insoweit aus folgenden Gründen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat:
...
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 732 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt, da der Schuldner wegen ... weiterhin zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist und aufgrund des Verhaltens des Gläubigers trotzdem mit Vollstreckungen zu rechnen ist. Die Erinnerung ist auch nicht aussichtslos, sondern wird Erfolg haben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
(elektronisch signiert)
...
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