Rz. 167

Voraussetzung ist das Vorliegen eines entsprechenden Titels. Dieser muss seinem Wortlaut nach auf eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sein. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist.[136]

Weiterhin müssen die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (siehe Rdn 2 ff.) vorliegen. Der Verhängung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft muss eine entsprechende Androhung gem. § 890 Abs. 2 ZPO vorausgegangen sein. Schließlich ist eine schuldhafte Zuwiderhandlung[137] des Schuldners gegen das im Titel genannte Verbot erforderlich. Diese Zuwiderhandlung muss nach der Androhung einer Sanktion erfolgt sein. Das Verfahren wird eingeleitet durch einen Antrag des Gläubigers an das Gericht. Dieser braucht nicht einen genauen Betrag für die Höhe des Ordnungsgeldes bzw. die genaue Dauer einer Ordnungshaft zu enthalten. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist das Prozessgericht erster Instanz.

[137] BVerfGE 58, 159; Zöller/Seibel, ZPO, § 890 Rn 5 m.w.N.

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